Dabei ist vom Gesetzgeber im ersten Fall der Rahmen vorzugeben, welches Geräusch vom Fahrzeug pro Sekunde maximal abgegeben werden darf. Es entsteht das Geräusch aus der Lautstärke, dem Frequenzbereich, der Pulsung und der Dauer in der das Geräusch wirkt. Die Grenzwerte können von der Nutzlast des Fahrzeuges abhängig gemacht werden. Der Fahrzeughalter, bzw. der Fahrer ist zuständig und verantwortlich, dass diese Grenzwerte eingehalten werden. Die grundsätzlichen Einstellungen diesbezüglich werden vom Fahrzeughersteller vorgenommen und bei Übergabe des Fahrzeuges garantiert. Bei vorschriftsmäßiger Behandlung des Fahrzeuges und den damit verbundenen jährlichen Überprüfungen wird jedes Jahr die Garantie neu abgegeben. Sollten Änderungen am Fahrzeug von anderen Personen oder Firmen am Fahrzeug vorgenommen werden, so haften diese dafür, dass die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden.
Im zweiten Fall sind entsprechende Grenzen für die Straße festzulegen. Diese müssen von der Straßenfläche abhängig gemacht und so gewählt werden, dass pro Sekunde der Grenzwert nicht überschritten wird. Da dem Verantwortlichen (Straßenbesitzer) die Grenzwerte für Fahrzeuge bekannt sind, kann er einen sinnvollen Verkehr (Anzahl und Geschwindigkeit der Fahrzeuge) ausgezeichnet planen.
Die notwendigen Maßnahmen am Fahrzeug kosten zwar Geld, welches vom jeweiligen Fahrzeugbesitzer (Käufer) zu bezahlen ist. Es ist aber anzunehmen, dass bei einer gesetzlichen Vorgabe für alle Fahrzeuge eine entsprechende Reduktion des Preises zu erzielen ist.
Bei den Straßen ist es so, dass durch die immer weiter getriebene Bemautung eine Finanzierung sichergestellt ist.
Bergheim, 30. April 2005
Ing. S. Schatteiner