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Konzepte Sam zur generellen Sichtweise.

Stand: 27. September 2006 -- Ing. S. Schatteiner

Umgebungs Beeinflussungs Gesetz - UBG.

Eine einzige genaue Formulierung kann den Großteil unser aller Anliegen regeln.


Das UBG regelt das Zusammenwirken verschiedener Systeme. Ein System beeinflusst seine Umgebung, also andere Systeme. Es nimmt Ressourcen und Eigenschaften von umgebenden Systemen auf oder gibt sie an solche ab. Eigenschaften und Ressourcen benachbarter Systeme beeinflussen einander. Dabei können umgebende Systeme entweder nur benachbart, oder vollständig umhüllend sein. Abläufe und Aktivitäten, welche sich nur innerhalb des Systems ergeben und somit kein anderes System beeinflussen, müssen nicht behandelt werden.

Bei Verschachtelung von Systemen wird die Logik immer so gewählt, dass die jeweils direkte Umgebungsbeziehung betrachtet wird.

Ein "betroffenes" System darf nur Ressourcen und Eigenschaften an ein anderes "betroffenes" System abgeben, bzw. von einem anderen System aufnehmen, wenn diese Ressourcen und Eigenschaften in der Grenzwertetabelle aufgeführt sind. Ist eine bestimmte Ressource oder eine bestimmte Eigenschaft dort nicht aufgeführt, so darf diese in das System auch niemals eindringen oder das System verlassen.

Mehr als 20 Ressourcen oder Eigenschaften welche gleichzeitig von einem System aufgenommen und/oder abgegeben werden sind dabei ebenfalls verboten.

Ziel ist es dabei eine einfache und Überschaubare Richtlinie zu finden, welche auf simple Weise den größten Teil aller Anliegen behandeln kann.

1. Begriffsbestimmung

2. Gültigkeitsbereich des UBG - Geographisch.

Das UBG hat seine Gültigkeit dort wo es in einem breiten Konsens als Grundlage anerkannt und akzeptiert wurde. Dies wird in der Regel durch offizielle Aufnahme in den Status eines geltende Gesetzes bewirkt.

3. Gültigkeitsbereich des UBG - Sachlich.

Betroffen vom UBG sind jene Systeme die in der Liste der betroffenen Systeme aufgeführt sind. Ist ein System nicht aufgeführt, kann es keiner weiteren gesetzlichen Beachtung unterzogen werden. Damit ist es in diesem Fall auch nicht möglich eine Behandlung der Rechte oder Pflichten zu bewirken.

Die Liste der betroffenen Systeme enthält neben der Bezeichnung des Systems auch die Kategorie. Es gibt derzeit folgende Kategorien:

  1. Ortsgebundene begrenzte Systeme. Beispiel: Firmen- oder Privatgrundstücke
  2. Ortsgebundene unbegrenzte Systeme. Beispiel: Straßen oder Flüsse
  3. Ortsungebundene Systeme. Beispiel: Kraftfahrzeuge udgl.
Diese Kategorien werden verwendet, um in der Grenzwertetabelle entsprechende Unterscheidungen vornehmen zu können. Beispiel: Das maximal erlaubte Geräusch wird sich bei Kategorie 1 und 2 auf Sekunden und Grundfläche, bei Kategorie 3 hingegen auf Sekunden und Nutzlast beziehen.

4. Grenzwertetabelle.

In der Grenzwertetabelle sind alle erlaubten Ressourcen und Eigenschaften aufgelistet welche sich zwischen Systemen bewegen dürfen, bzw. welche von einem System aufgenommen oder abgegeben werden dürfen.
Es werden folgende Inhalte benötigt:

5. Werteverschiebung.

Die Aufnahme von Ressourcen und Eigenschaften stellt einen Wertzuwachs des Systems und eine Wertminderung des Umgebungssystems dar. Die Abgabe von Ressourcen oder Eigenschaften stellt hingegen eine Wertminderung des Systems und einen Wertzuwachs im Umgebungssystem dar. Durch die Bewertung in der Grenzwertetabelle mit negativen Werten können unbeliebte Ressourcen und Eigenschaften, wie etwa Abgase, entsprechend dargestellt werden, ohne dass sich dadurch der Ablauf der Wertverschiebung ändert.

Die Bewertung in der Grenzwertetabelle ermöglicht eine direkte finanzielle Abgeltung der entsprechenden Wertflüsse.

6. Zuständigkeit.

Es muss für jedes System eine entsprechende Zuständigkeit geben. Als zuständig wird eine wirkliche oder juridische Person angesehen, welche damit auch die Hauptverantwortung für alle Ressourcen- und Eigenschafts- Bewegungen von und zum System hat. Die Zuständigkeit und/oder die Verantwortung für das System kann vom Hauptverantwortlichen temporär (Beispiel verleihen eines Kraftfahrzeuges) oder auf Dauer (Beispiel Verkauf einer Liegenschaft) an eine andere wirkliche oder juridische Person übertragen werden.

Eine solche Übertragung stellt ebenfalls einen Tatbestand im Sinne des UBG dar, weil das System Besitzer die Eigenschaft Verantwortung oder Besitz an das System Fahrer oder Käufer übergibt. Der entsprechende Wertfluss bewirkt auch eine entsprechende Abgeltung.

7. Vererbung und Harmonisierung.

Wenn zwei Systeme über Ressourcen und Eigenschaften miteinander in Beziehung stehen und diese Beziehung eine rein nachbarschaftliche unter gleichberechtigten ist (Beispiel: zwei Bundesländer), so müssen für eine einwandfreie Funktionsweise die beiden Systeme harmonisiert werden. Das bedeutet, dass alle notwendigen Daten welche die Verbindung und den Fluss der Ressourcen und Eigenschaften betreffen einander angeglichen werden müssen. Dies gilt insbesondere für die Liste der betroffenen Systeme und für die Grenzwertetabelle.

Die Vererbung tritt auf, wenn ein System von einem anderen vollständig umhüllt wird und somit das Umhüllende auch die Priorität hat (Beispiel: Der Bund hat Priorität gegenüber einem Bundesland). In diesem Fall gelten immer die Regeln des Systems welche die geringere Wertigkeit besitzt. Beispiel: Für einen bestimmten Schadstoffausstoß ist vom Bund ein höherer Wert zugelassen als vom Land. Dann gilt für die Beziehungen zwischen Bund und Land der Wert des Landes.

Bergheim, 1. Mai 2005
Ing. S. Schatteiner

Ergänzung um Kategorie der Systeme
Bergheim, 5. Mai 2005
Ing. S. Schatteiner

Vererbung und Harmonisierung
Bergheim, 12. Mai 2005
Ing. S. Schatteiner

Korrektur von Schreibfehlern und zusätzliche Beispiele in Punkt 4.
Bergheim, 27. September 2006
Ing. S. Schatteiner